Nein zur rechtswidrigen «Züri City-Card»
Im September 2018 hielt Bundesrätin Simonetta Sommaruga fest: «Die Gemeinden oder die Kantone haben keine Kompetenz, den Aufenthalt von Sans-Papiers nach eigenen Bestimmungen mit einem Ausweis verbindlich zu regeln». Trotzdem hat der Zürcher Stadtrat das Projekt «Züri City-Card» lanciert. Mit diesem lokalen «Ausweis» soll der Anschein einer rechtskonformen Situation bezüglich des Aufenthalts von Sans-Papiers in Zürich erweckt werden. So sollen die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgangen werden. Ein breit abgestütztes überparteiliches Komitee bekämpft die Vorlage, die am 15. Mai an die Urne kommt.
Der Zürcher Stadtrat ist nicht einverstanden mit der Ausländerpolitik des Bundesrats. Darum will er mit 3,2 Mio. Franken das Projekt «Züri City-Card» lancieren, um das Leben und den Aufenthalt von Sans-Papiers (illegal anwesenden Ausländern) in der Stadt zu erleichtern. Das Projekt bringt niemandem etwas: Die «Züri City-Card» wird am Aufenthaltsstatus der Sans-Papiers nichts ändern. Dafür fehlt der Stadt Zürich die Kompetenz, wie der Bundesrat mehrmals festgehalten hat. Einzelne Gemeinden oder Kantone haben keine Kompetenz, den Aufenthalt von Sans-Papiers nach eigenen Bestimmungen mit einem Ausweis zu regeln. Für das Ausländer- und Migrationsrecht ist der Bund abschliessend zuständig. Daran muss sich auch die Stadt Zürich halten.
Nein zu einem widerrechtlichen und untauglichen «Ausweis»
Bundesrat und Regierungsrat halten klar fest, dass die Idee einer «City Card» untauglich ist. Solche Ausweise seien «keine Lösung für die Aufenthaltsregelung von Personen, die sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten», denn der rechtswidrige Aufenthalt ist ein strafbares Vergehen. Eine «City Card», die ein faktisches Aufenthaltsrecht auf dem Stadtgebiet anerkennt, würde gegen Bundesrecht verstossen, da der Bund abschliessend festlegt, unter welchen Voraussetzungen ausländische Personen zugelassen werden und einen Ausländerausweis erhalten können (Art. 41 AIG).
Nein zur Anstiftung zu strafbaren Handlungen
Der Bundesrat hält weiter fest, dass Polizisten wegen Begünstigung (Art. 305 StGB) und Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 AIG) strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie sich bei Verdacht auf Verletzung des Ausländergesetzes nur auf eine «City Card» abstützen und nicht prüfen, ob die Person eine Aufenthaltsbewilligung besitzt. Auch entsprechende «Anweisungen von vorgesetzten Stellen an Polizeibeamte» würden strafrechtlich verfolgt.